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Franzen Feuerschutztüren GmbH
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Detailed information about Franzen doors

  1. Geltung

    (1) Alle Käufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

    (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  2. Angebot und Vertragsschluss

    (1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

    (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

    (3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

    (4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

    (5) Auch nach schriftlich bestätigter Annahme eines Auftrages sind wir jederzeit berechtigt, sofort vom Vertragsverhältnis zurückzutreten, wenn uns nachteilige Auskünfte über die Bonität des Auftraggebers zur Kenntnis gelangen. Dies gilt vor allem dann, wenn die aus unserer Leistung entstehende Forderung von einer Kreditversicherung nicht abgedeckt wird. In diesem Falle sind wir berechtigt vom Auftraggeber vor Fertigungsbeginn eine Forderungsabsicherung nach unserer Wahl durch Vorkasse oder Bankbürgschaft zu verlangen. Sollte diese vom Auftraggeber nicht beigebracht werden, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und für uns bereits entstandene Kosten und produzierte Waren Schadenersatz zu verlangen.

  3. Preise und Zahlung

    (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, den Lieferkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Besondere Frachtkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

    (2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Übergabe oder Lieferung erst mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Übergabe/ Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

    (3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

    (4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    (5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

  4. Lieferung und Leistungszeit

    (1) Grundsätzlich erfolgt die Übergabe des Kaufgegenstands bzw. der Leistungen beim Verkäufer. Zusätzlich vereinbarte Lieferungen durch den Verkäufer erfolgen ab Werk. Alle Lieferungen sind DAP (Deliver at Place) Lieferungen. Der Verkäufer trägt im Falle einer Lieferung alle Gefahren bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Er erfüllt seine Lieferverpflichtung, wenn er die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen, aber entladebereit zur Verfügung stellt.

    (2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

    (3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

    (4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung, Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

    (6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Lehnt der Auftraggeber die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, so sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe bis zu 25% des Kaufpreises zu verlangen.

  5. Vertragsgegenstand

    (1) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    (2) Die Ausführung unserer Türen und Tore erfolgt grundsätzlich entsprechend unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, soweit nicht andere schriftlich festgelegte Vertragsbedingungen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sind keinerlei Vereinbarungen - weder durch Auftragsbestätigung noch sonstige vertraglichen Vereinbarungen - getroffen worden, erfolgt die Türausführung entsprechend unserem Standard-Prospekt für die angebotene Türausführung. Dieses Prospekt kann bei uns angefordert werden, sollte dasselbe dem Auftraggeber nicht vorliegen, kann hieraus keine Rechtsgrundlage für eine andere Türausführung hergeleitet werden. Türen erhalten grundsätzlich nur eine Grundierung und werden nicht mit Endanstrich bzw. anderer Endbeschichtung geliefert. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dies in Anfragen oder Bestellungen anders gefordert und von uns nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Eine solche Endbehandlung erfolgt ausschließlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

  6. Montageleistungen

    1) Montageleistungen können separat vereinbart werden. Sie sind nie in obigen Leistungen mit inbegriffen.

    (2) Eine vereinbarte Montage umfasst nur die Installation des Objektes selbst. Falls in unseren Angeboten oder Auftragsannahmen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind in unseren Montagepreisen folgende Leistungen nicht enthalten:

    • Stemmarbeiten,
    • Beiputzarbeiten,
    • Vergussarbeiten,
    • Versiegelungsarbeiten,
    • die Elektroverkabelung von Feststellanlagen und E-Antrieben,
    • der Einbau von bauseits beigestellten Zubehörteilen, auch dann nicht, wenn diese Arbeiten Teil einer bauaufsichtlichen Zulassung oder einer anderen rechtlichen Bestimmung sind.

    (3) Für die Montage erforderliche Hilfsmittel, wie Gerüste, Strom, Wasser u. ä., sind vom Auftraggeber für uns kostenfrei beizustellen. Umlagekosten für Strom, Wasser, Reinigung, Bauwesen-Versicherung o.ä. werden von uns nur übernommen, wenn wir dem bei Auftragsannahme ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

    (4) Unsere Montagepreise verstehen sich für Montageleistungen an einfach und direkt mit Transportmitteln zugängliche Einbaustellen. Der Transport in Ober- bzw. Untergeschosse ist nur dann in unseren Preisen enthalten, wenn die Montagegeschosse in der Anfrage des Auftraggebers ausdrücklich und klar ersichtlich angegeben werden. In diesem Falle sind notwendige Transporthilfsmittel für uns kostenfrei vom Auftraggeber beizustellen.

    (5) Wartezeiten die durch Verschulden des Auftraggebers, oder dessen Bevollmächtigten an der Baustelle, entstehen, z.B. durch fehlende Pläne und sonstige Unterlagen, unzureichende Unterrichtung über die baulichen Gegebenheiten oder sonstige baulich bedingte Umstände, werden zu unserem zum Zeitpunkt des Entstehens geltenden Stundensatz abgerechnet.

    (6) Der Auftraggeber trägt zwischen Abholung bzw. Lieferung und Montage die Verantwortung für das Objekt. Wird in der Zeit zwischen der Abholung bzw. Lieferung und der Montage das zu montierende Objekt oder dessen Zubehör beschädigt, so ist die Montage ausgeschlossen. Entstandene Aufwendungen - bspw. Kosten für Anfahrten, Kosten beauftragter Subunternehmer - für eine fehlgeschlagene Montage sind dem Verkäufer zu erstatten.

  7. Gewährleistung

    Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den bei Auftragserteilung geltenden Richtlinien der VOB. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch 5 Tage nach Anlieferung. Bei begründeter Beanstandung sind wir verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Anspruch nach unserer Wahl, durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung, gegen Rückgabe der falsch gelieferten Ware, zu erfüllen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur ein Minderungsrecht zu, wenn die Rückgängigmachung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Gewährleistung übernehmen wir nicht für Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafte Einbau- u. Montagearbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, fehlerhafte oder mangelhafte Behandlung oder Lagerung bzw. nicht sachgerechte Beanspruchung oder Änderungen an der gelieferten Ware durch den Auftraggeber oder Dritte. Für die Durchführung von Gewährleistungshandlungen hat uns der Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen, die unsere betrieblichen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt.

    Glasmängel:

    Bei Lieferungen mit Glasbestandteilen werden Glasbruchschäden nur anerkannt, wenn der Lieferer ersatzpflichtig ist und der Auftraggeber, oder der für Ihn bei der Warenannahme Auftretende, auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel reklamiert. Spätere Ansprüche sind ausgeschlossen. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht im angemessenen Rahmen erfüllt. Vom Auftraggeber gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Ware erheblich beeinträchtigen.

  8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

    (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nr. 8 eingeschränkt.

    (2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggf. Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

    (3) Soweit der Verkäufer gemäß Nr. 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

    (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5 Mio. € je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

    (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

    (6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    (7) Die Einschränkungen dieses Nr. 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  9. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

    Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen. Der Auftraggeber darf Vorbehalts-ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern. Die Forderung aus dieser Veräußerung geht auf uns über und wird an uns abgetreten Bei Weiterverarbeitung bzw. Vermischung mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe unserer Forderung zu, und gilt als an uns abgetreten. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten aus dem Vertrag nicht, sind wir ohne eine Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware in unseren Besitz zu nehmen.

  10. Schlussbestimmungen

    (1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Erkelenz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Erkelenz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    (2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

    (3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 20.12.2019